Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
Stand: 05.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-1 (1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-2 (2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-4 (4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.